Überdenkungsverfahren – Die GFS hilft
Das Überdenkungsverfahren ist in § 29 DVStB
geregelt.
Es war ursprünglich für den Fall gedacht, dass ein Teilnehmer
sich im Rahmen der mündlichen Prüfung schlecht behandelt gefühlt
hat.
Nunmehr ist geklärt, dass das Überdenkungsverfahren auch für die
schriftliche Prüfung Bestand hat.
Sollten Sie die schriftliche Prüfung nicht bestanden haben, so
können Sie wie folgt vorgehen:
1)
Schreiben Sie an die zuständige Stelle und bitten um Einsicht in
die Klausur. Im Regelfall werden Sie ihren Bewertungsbogen
(Kurzlösung) ausgehändigt erhalten.
2)
Wenn Sie dann die Klausur einsehen, hilft Ihnen das nicht allzu
viel. Sie müssen vorher die Klausur noch einmal intensiv
bearbeiten. Erst danach sollten Sie die Klausur einsehen. Das Ganze
muss aberr zügig gehen, denn wenn Sie parallel gem § 47 FGO klagen
wollen, haben Sie nur einen Monat Zeit.
3)
Die GFS hilft. Wir stellen Ihnen die
Lösungshinweise (so weit vorhanden) zur Einsicht zur Verfügung, Sie
erhalten von uns jedoch keine Kopie der Musterlösung.
Jochen Okraß



