Häufig gestellte Fragen zum Syndikus-Steuerberater
Frage: Was ist ein Syndikus-Steuerberater?
Antwort:
Ein Syndikus-Steuerberater ist ein Steuerberater, der neben einer selbstständigen Tätigkeit in eigener Praxis oder als Angestellter bzw. freier Mitarbeiter eines anderen Berufsangehörigen bei einem nicht berufsständischen Arbeitgeber (z. B. Unternehmen, Verband) angestellt ist.
Bisher war dem Steuerberater eine Angestelltentätigkeit im Wesentlichen nur bei anderen Berufsangehörigen oder berufsständischen Organisationen (z. B. Steuerberaterkammer, DATEV eG) erlaubt. Durch das Achte Steuerberatungsänderungsgesetz wurde es Steuerberatern nunmehr ermöglicht, unter näher bestimmten Voraussetzungen auch als Angestellter von nicht berufsständischen Arbeitgebern tätig zu werden (z. B. als Angestellter in der Steuerabteilung eines Unternehmens).
Frage: Wer ist für die Bestellung zum Steuerberater zuständig?
Antwort:
Die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk sich die beabsichtigte berufliche Niederlassung (eigene Praxis oder regelmäßige Arbeitsstätte des Steuerberater-Arbeitgebers) befindet. Die Adressen der Steuerberaterkammern finden Sie unter „Links / Steuerberaterkammern". Bei der Steuerberaterkammer erhalten Sie auch den amtlichen Antragsvordruck zur Bestellung zum Steuerberater.
Frage: Welche Anforderungen bestehen an den Inhalt der Syndikus-Tätigkeit?
Antwort:
Der Syndikus-Steuerberater muss im Rahmen des Angestelltenverhältnisses Tätigkeiten im Sinne des § 33 StBerG (z.B. Erstellung der Lohn- und Finanzbuchführung, des Jahresabschlusses, der betrieblichen Steuererklärungen, Auftreten für den Arbeitgeber vor Finanzbehörden und -gerichten) wahrnehmen. Dies ist durch geeignete Unterlagen (z.B. Anstellungsvertrag, Stellenbeschreibung) und eine Arbeitgeberbescheinigung nachzuweisen. Das Muster einer Arbeitgeberbescheinigung ist bei der zuständigen Steuerberaterkammer erhältlich.



