Steuerberatergebührenrecht, Aktuelle Entwicklungen und Tendenzen
1. Gebühren der Steuerberater
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte (StB) üben einen freien Beruf aus, ihre Tätigkeit ist kein Gewerbe. Als sog. Freiberufler steht dem StB für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung zu.
Steuerberater leisten geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen. Insoweit üben sie Vorbehaltsaufgaben aus, die nur einem bestimmten Personenkreis vorbehalten sind; neben Steuerberatern dürfen auch Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer Hilfe in Steuersachen leisten.
Neben den Vorbehaltsaufgaben dürfen Steuerberater auch andere Tätigkeiten ausüben. Zu diesen vereinbaren Tätigkeiten gehören zB die Unternehmensberatung und die Hausverwaltung (Verwaltung fremden Vermögens). Diese vereinbaren Tätigkeiten dürfen auch gewerblich tätige Personen ausüben.
Die Vergütung der Dienstleister bestimmt sich nach § 612 BGB: »Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen«.
Die Vergütung bestimmt sich in erster Linie also nach der individuellen Vereinbarung. Für StB gilt, dass eine vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände nicht unangemessen hoch sein darf. Für Vorbehaltsaufgaben gibt es eine Taxe, nämlich die Steuerberatergebührenverordnung vom 17.12.1981, die am 01.04.1982 in Kraft getreten ist. Für andere vereinbare Tätigkeiten gibt es keine Taxe, für die vereinbaren Tätigkeiten gilt somit entweder die übliche Vergütung oder die individuell bestimmte Vergütung.
2. Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
Bei Erlass des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) am 01.11.1961 war vorgesehen, dass eine Gebührenordnung erlassen werden sollte. Obwohl § 64 StBerG einen zwingenden Auftrag gab, die Gebühren für Steuerberater gesetzlich zu regeln, ist eine solche erst 1982 in Kraft getreten.



