Berufsrecht Steuerberater das neue Buch - erschienen im Schaeffer-Poeschel Verlag
RDG Kurzfassung
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Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz

Am 1. Juli 2008 trat das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) in Kraft treten, das Ende 2007 von Bundestag und Bundesrat beschlossen wurde. Die durch das RDG erfolgte Öffnung des Rechtsberatungsmarkts ist im Ergebnis zwar geringer ausgefallen als dies ursprünglich durch das Bundesministerium der Justiz geplant war. Die meisten Änderungen setzen nur die in den letzten Jah­ren zum früheren Rechtsberatungsgesetz ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsge­richts und des Bundesgerichtshofs um. Auch hat der Gesetzgeber an dem Grundsatz festgehalten, dass Rechtsberatung als Haupttätigkeit nur durch Rechtsanwälte erbracht werden darf. Trotzdem schafft das Gesetz gerade auch für Steuerberater zusätzliche Möglichkeiten im Bereich der Rechtsbe­ratung und bringt insgesamt mehr Rechtsklarheit. Für den steuerberatenden Beruf von Bedeutung sind insbesondere die folgenden Änderungen:

1. Begriff der Rechtsdienstleistung

Während das bislang geltende Rechtsberatungsgesetz seinem Wortlaut nach die Erledigung fremder Rechtsangelegenheiten generell dem gesetzlichen Erlaubnisvorbehalt unterstellt, reglementiert das RDG allein Fälle echter Rechtsanwendung und nimmt eine Rechtsdienstleistung nur an, soweit eine Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten vorliegt, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert; § 2 (1) RDG. Für das Vorliegen einer Rechtsdienstleistung kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine besonders schwierige oder umfassende rechtliche Prüfung handelt. Entscheidend ist allein, ob der Sachverhalt eine rechtliche Prüfung erfordert oder es sich um eine bloße Rechtsan­wendung handelt. Laut Gesetzesbegründung liegt somit keine Rechtsdienstleistung zB beim schlichten Handeln als Vertreter, bei der Erteilung allgemeiner Rechtsauskünfte oder bei der bloßen Mitwirkung bei einem Vertragsabschluss oder einer Vertragskündigung durch formularmäßige Erklä­rung vor. Auf der anderen Seite ist eine Rechtsdienstleistung immer dann gegeben, wenn der Rechts­suchende erkennbar eine besondere rechtliche Beratung oder Aufklärung von seinem Vertragspartner erwartet.

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