Der Steuerberater als Mediator
1. Begriff
Der Begriff »Mediator« stammt aus dem Lateinischen und leitet sich von »medius« ab. Medius bedeutet: sich neutral verhalten oder einen Mittelweg einschlagen. Mediator (Mediatorin) bedeutet demzufolge »Mittler« (nicht Streitschlichter).
Die moderne Form der Mediation entstand zu Beginn des vorigen Jahrhunderts in den USA. Danach ist Mediation ein freiwilliges, außergerichtliches Konfliktbearbeitungsverfahren, das neben das gerichtliche Verfahren tritt. Die Konfliktpartner (Medianden) werden durch den Mediator unterstützt, der allerdings inhaltlich keine Entscheidungsbefugnis hat und sich damit von einem Richter unterscheidet. Der Mediator ist vor allem für das Verfahren verantwortlich, das darauf abzielt, den Konfliktpartnern den Weg zu weisen, wie sie gemeinsam Entscheidungen treffen können, die letztlich von ihnen selbst verantwortet werden.
»Mediator« ist keine geschützte Berufsbezeichnung. Rechtsanwälte dürfen sich gemäß ihrer Berufsordnung als »Rechtsanwalt und Mediator« bezeichnen. Eine vergleichbare Vorschrift gibt es zurzeit für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater noch nicht. Diese Berufsgruppen dürfen nur amtlich verliehene Berufsbezeichnungen führen. Allerdings haben Wirtschaftsprüfer und auch Steuerberater die Möglichkeit, auf Geschäftsbriefen und Visitenkarten auf den »Tätigkeitsschwerpunkt Mediation« hinzuweisen.
Für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater erscheint die Tätigkeit als Wirtschaftsmediator oder Mediator im Gesellschaftsrecht als ein geeignetes Betätigungsfeld.
Die Mediation ist eine kostengünstige Form der Streitbeilegung, da sich die Kosten auf das Honorar des Mediators beschränken. Sie bietet die Chance, einen Konflikt bereits in einem sehr frühen Stadium beizulegen. Durch die Mediation kann eine gerichtliche Auseinandersetzung und damit die Zerstörung von Beziehungen vermieden werden.
2. Tätigkeit
Der Mediator moderiert den Einigungsprozess, er greift jedoch inhaltlich nicht in die Verhandlungen ein. Der Mediator gibt keine rechtlichen Ratschläge. Gem Entwurf § 2 (3) Nr. 3 RDG ist die Mediation keine Rechtsdienstleistung. Folglich kann es auch laut Fachanwaltsordnung keinen Fachanwalt für Mediation geben.



