Bekämpfung der Geldwäsche: Neue Pflichten für Steuerberater
Das Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz ist am 20. August 2008 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2008 I S. 1690) verkündet worden. Es ist am Tag nach der Verkündung, also am 21. August 2008, in Kraft getreten. Deutschland hat damit die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusbekämpfung („Dritte Geldwäscherichtlinie") in nationales Recht umgesetzt. Durch die Gesetzesnovelle werden insbesondere im Geldwäschegesetz (GwG) zahlreiche Vorschriften geändert und unter anderem auch für Steuerberater neue Pflichten zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung geschaffen. Die wichtigsten Änderungen für Steuerberater sind:
1. Pflicht zur Identifizierung
a) Identifizierung des Mandanten
Den Steuerberater trifft schon bisher die Pflicht, bei Abschluss eines Vertrages zur Begründung einer auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehung den Mandanten zu identifizieren. Entsprechend der Vorgabe der Dritten Geldwäscherichtlinie regelt das neu gefasste Geldwäschegesetz, dass die Identifizierung grundsätzlich bereits vor Begründung der Geschäftsbeziehung durchzuführen ist. Es besteht allerdings die Möglichkeit, die Identifizierung im Einzelfall erst während der Begründung der Geschäftsbeziehung abzuschließen, wenn dies erforderlich ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen, und nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht; (§ 4 (1) GwG. Das Geldwäschegesetz nennt in § 4 (3) GwG ausdrücklich die Angaben, die zur Feststellung der Identität des Mandanten erhoben werden müssen, und legt in § 4 (4) GwG die Dokumente fest, anhand derer die Angaben zur Identität zu überprüfen sind. Im Gegensatz zum bisherigen Geldwäschegesetz, das solche Vorgaben nur für natürliche Personen vorsieht, regelt das neu gefasste Geldwäschegesetz die zu erhebenden Angaben und die zu deren Überprüfung heranzuziehenden Dokumente auch für juristische Personen und Personengesellschaften.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist die Vorschrift des § 4 (6) GwG, nach der der Mandant verpflichtet ist, zur Erfüllung der Identifizierungspflicht dem Steuerberater die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dies bedeutet, dass der Mandant, zB bei juristischen Personen, einen Handelsregisterauszug einholen muss bzw. bei Einholung durch den Steuerberater die hierfür anfallenden Kosten zu tragen hat.


