Fachberaterordnung
§ 1 Zugelassene Fachberaterbezeichnungen
Fachberaterbezeichnungen können als Bezeichnung zum Hinweis auf besondere Kenntnisse bestimmter Steuerrechtsgebiete im Sinne von § 86 Abs. 4 Nr. 11 StBerG verliehen werden. Die Bezeichnung ist wie folgt zu führen:
„Fachberater/in für Internationales Steuerrecht" - „Fachberater/in für Zölle und Verbrauchsteuern".
Sie darf nur zusammen mit der Berufsbezeichnung „Steuerberater/in" oder „Steuerbevollmächtigte/r" geführt werden.
§ 2 Besondere Kenntnisse und Erfahrungen
(1) Für die Verleihung einer Fachberaterbezeichnung hat der/die Antragsteller/in nach Maß gabe der folgenden Bestimmungen besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen.
(2) Besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen liegen vor, wenn diese auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.
(3) Die besonderen theoretischen Kenntnisse müssen die verfassungs- und europarechtlichen Bezüge des Fachgebiets umfassen.
§ 3 Anforderungen an die beratende Tätigkeit
Voraussetzung für die Verleihung einer Fachberaterbezeichnung ist, dass der Antragsteller seit mindestens drei Jahren als Steuerberater oder als Steuerbevollmächtigter bestellt ist.
§ 4 Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse
(1) Der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse setzt in der Regel voraus, dass der Antragsteller an einem auf die Fachberaterbezeichnung vorbereitenden beraterspezifischen Lehrgang teilgenommen hat, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets umfasst. Die Gesamtdauer des Lehrgangs muss, Leistungskontrollen nicht eingerechnet, mindestens 120 Zeitstunden betragen. Der Lehrgangsveranstalter muss sich von der Steuerberaterkammer, in deren Bezirk er seinen Sitz hat, vor Beginn des Lehrgangs bestätigen lassen, dass der Lehrgang zur Vermittlung der besonderen theoretischen Kenntnisse geeignet ist.
(2) Wird der Antrag auf Verleihung der Fachberaterbezeichnung nicht in demselben Jahr gestellt, in dem der Lehrgang endet, ist ab dem Kalenderjahr, das auf die Lehrgangsbeendigung folgt, Fortbildung in Art und Umfang von § 9 nachzuweisen.
(3) Außerhalb eines Lehrgangs erworbene besondere theoretische Kenntnisse müssen mit dem im jeweiligen Fachlehrgang zu vermittelnden Wissen deckungsgleich sein. Soweit die theoretischen Kenntnisse außerhalb eines Lehrgangs durch eine Tätigkeit als Dozent erlangt wurden, muss diese Dozententätigkeit auf die Aus- und Fortbildung von Steuerberatern gerichtet gewesen sein.



