Abschnitt 1: Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Berufsordnung gilt für Steuerberater und Steuerberaterinnen, Steuerbevollmächtigte, Steuerberatungsgesellschaften und Mitglieder nach § 74 Abs. 2 StBerG. In der Berufsordnung wird für alle vorgenannten Mitglieder der Steuerberaterkammern der Begriff „Steuerberater“ verwendet.
(2) Regelungen, die nur für bestimmte Personengruppen gelten, sind einzeln genannt. Auf Steuerberatungsgesellschaften finden die Vorschriften insoweit Anwendung, als sich aus der Rechtsform keine Besonderheiten ergeben.
Abschnitt 2: Unabhängige, eigenverantwortliche und gewissenhafte Berufsausübung
§ 2 Unabhängigkeit
(1) Der Steuerberater ist ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege.
(2) Zur Wahrung ihrer Unabhängigkeit dürfen Steuerberater keine Bindungen eingehen, die ihre berufliche Entscheidungsfreiheit gefährden könnten.
(3) Steuerberater sind verpflichtet, ihre persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit gegenüber jedermann zu wahren. Untersagt sind insbesondere die Annahme von Vorteilen jeder Art von Dritten sowie die Übernahme von Mandantenrisiken.
(4) Am wirtschaftlichen Ergebnis der beruflichen Tätigkeit dürfen Dritte, die mit dem Steuerberater nicht zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbunden sind, nicht beteiligt werden. Das gilt nicht für Mitarbeitervergütungen, die Leistungen von Versorgungsbezügen oder Vergütungen für die Übernahme der Praxis oder für Leistungen, die im Zuge einer Auseinandersetzung oder Abwicklung der beruflichen Zusammenarbeit erbracht werden.
§ 3 Eigenverantwortlichkeit
(1) Steuerberater sind verpflichtet, ihre Tätigkeit in eigener Verantwortung auszuüben. Sie bilden sich ihr Urteil selbst und treffen ihre Entscheidungen selbstständig.
(2) Die Tätigkeit des Angestellten nach § 58 StBerG ist eigenverantwortlich, wenn sich der Steuerberater nicht an Weisungen zu halten hat, durch die ihm die Freiheit zu pflichtgemäßem Handeln genommen wird. Der Eigenverantwortlichkeit eines nach § 58 StBerG im Anstellungsverhältnis tätigen Steuerberaters steht es nicht entgegen, wenn die nach § 60 Abs. 1 Nr. 3 StBerG erforderliche Zeichnungsberechtigung begrenzt oder eine Mitzeichnung vereinbart ist.
(3) Der Steuerberater kann eine Pflichtverletzung nicht damit rechtfertigen, dass er nach Weisungen eines Dritten, insbesondere eines Auftraggebers, gehandelt hat.
§ 4 Gewissenhaftigkeit
(1) Steuerberater haben ihren Beruf gewissenhaft auszuüben.
(2) Sie dürfen einen Auftrag nur annehmen und ausführen, wenn sie über die dafür erforderliche Sachkunde und die zur Bearbeitung erforderliche Zeit verfügen. Sie sind verpflichtet, sich in dem Umfange fortzubilden, wie dies zur Sicherung und Weiterentwicklung der für ihre berufliche Tätigkeit erforderlichen Sachkunde notwendig ist.
(3) Sie sind verpflichtet, die für eine gewissenhafte Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und sonstigen organisatorischen Voraussetzungen zu gewährleisten. Es ist zulässig, die Einhaltung dieser Voraussetzungen durch eine externe Prüfung (Zertifizierung) feststellen zu lassen. Die Zertifizierung hat sich auf die Organisation der Praxis zu beschränken. Soweit bei einer Zertifizierung Einblick in Namen, Daten und Unterlagen der Auftraggeber genommen werden muss, bedarf es in jedem Einzelfall deren ausdrücklicher Zustimmung (§ 9). Eine Zertifizierung beruflicher Tätigkeiten (§§ 33, 57 Abs. 3 StBerG) ist ausgeschlossen.
§ 5 Sachlichkeit
(1) Steuerberater sind zur Sachlichkeit verpflichtet. Sachlich ist ein Verhalten, das bei gewissenhafter Berufsausübung geeignet ist, die anvertrauten Interessen in angemessener Form zu vertreten. Das Sachlichkeitsgebot ist insbesondere verletzt, wenn es sich um Beleidigungen, die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten oder herabsetzende Äußerungen handelt.



